Ab Frage 24 sind Fragen und Antworten vom Bundesverwaltungsamt übernommen.
Hinweis: Inhalte der FAQs sind Sprachraum spezifisch und nicht identisch!
Diese "häufig gestellten Fragen und Antworten" (Frequently Asked Questions, FAQ) sind der Broschüre Info 3 aus der Serie "Informationen zur Einbürgerung" entnommen, die von Gülsen Akyigit-Sevdiren und Kenan Araz vorbereitet und 2006 als Infobroschüre vom ABE herausgegeben wurde.
Die Fragen und Antworten 24 bis 47 sind vom Internetportal des Bundesverwaltungsamtes übernommen.
1. Welche Vorteile bietet die deutsche Staatsangehörigkeit?
Als deutscher Staatsbürger hat man viele Möglichkeiten und Rechte, die man als Ausländer nicht hat. Man kann an allen Wahlen teilnehmen, ohne Visum in viele Länder reisen, man hat weniger Probleme mit der Verwaltung. Als deutscher Staatsangehöriger ist man ein gleichberechtigter Bürger mit allen Rechten und Pflichten.
Sie erhalten folgende Bürgerrechte:
2. Welche Pflichten hat ein deutscher Staatsangehöriger?
Neben diesen Bürgerrechten sind mit der Annahme der deutschen Staatsangehörigkeit auch Bürgerpflichten verbunden. Diese sind die Wehrpflicht oder der zivile Ersatzdienst und die Verpflichtung für ein Ehrenamt als Wahlhelfer, Schöffe oder Laienrichter.
3. Wann erhält ein Kind automatisch die deutsche Staatsangehörigkeit?
Das deutsche Gesetz sieht zwei Varianten vor:
Ein Kind deutscher Eltern ist mit der Geburt Deutsche oder Deutscher. Die deutsche Staatsangehörigkeit wird mit der Geburt auch dann erworben, wenn nur ein Elternteil die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt (Abstammungsprinzip).
Ergänzend gilt, dass ein Kind ausländischer Eltern, das nach dem 31.12.1999 in Deutschland geboren wird, automatisch Deutsche oder Deutscher ist, wenn wenigstens ein Elternteil (Geburtsortsprinzip) am Tag der Geburt des Kindes sich seit 8 Jahren rechtmäßig und gewöhnlich in Deutschland aufhält und eine Niederlassungserlaubnis oder Aufenthaltserlaubnis-EU besitzt oder freizügigkeitsberechtigter Unionsbürger ist.
Das Kind ausländischer Eltern, das auf diese Weise die deutsche Staatsangehörigkeit erworben hat, besitzt demnach neben der deutschen auch mindestens eine ausländische Staatsangehörigkeit (die der Eltern). Man spricht hierbei von Mehrstaatigkeit oder umgangssprachlich auch von der doppelten Staatsbürgerschaft.
Das Kind muss sich, wenn es 18 Jahre alt ist, zwischen der deutschen und der ausländischen Staatsangehörigkeit entscheiden. Hat das Kind bis zur Vollendung des 23. Lebensjahres keine schriftliche Erklärung abgegeben, verliert es automatisch die deutsche Staatsangehörigkeit. Entscheidet sich das Kind, die deutsche Staatsangehörigkeit zu behalten, muss es aus der ausländischen Staatsangehörigkeit entlassen werden.
4. Welche Staatsangehörigkeit erhält ein eheliches Kind, das ein deutsches und ein ausländisches Elternteil hat?
Ein Kind, das von einem deutschen und einem ausländischen Elternteil stammt, erhält mit der Geburt beide Staatsangehörigkeiten. Beide Elternteile verleihen dem Kind ihre Staatsangehörigkeit durch Abstammung. Das Kind besitzt mit der Geburt neben der deutschen Staatsangehörigkeit damit auch eine weitere ausländische Staatsangehörigkeit.Trifft dies zu, dann spricht man von Mehrstaatigkeit oder umgangssprachlich von der doppelten Staatsbürgerschaft. Das Kind ist Doppelstaater. Das Kind braucht sich nicht für eine der beiden Staatsangehörigkeiten zu entscheiden. Es kann auf Dauer die deutsche und die ausländische Staatsangehörigkeit behalten.
5. Ist ein nichteheliches Kind eines deutschen Vaters und einer ausländischen Mutter automatisch deutsch?
Damit ein nichteheliches Kind eines deutschen Vaters und einer ausländischen Mutter die deutsche Staatsangehörigkeit erhalten kann, muss der Vater die Vaterschaft anerkennen oder es muss die Vaterschaft festgestellt werden.
Darüber hinaus muss sich das Kind seit drei Jahren rechtmäßig in Deutschland aufhalten. Das Kind darf das 23. Lebensjahr nicht erreicht haben, um auf Antrag deutscher Staatsbürger zu werden. Das Kind braucht die ausländische Staatsangehörigkeit der Mutter nicht abzugeben, wenn es die deutsche Staatsangehörigkeit erhalten hat. Das Kind gilt als Doppelstaater.
6. Kann ein Kind, das in Deutschland geboren wurde oder seit längerer Zeit in Deutschland lebt, auch Deutscher werden?
Ein minderjähriges Kind, das das 16.Lebensjahr noch nicht vollendet hat, kann mit seinen Eltern zusammen durch Einbürgerung die deutsche Staatsangehörigkeit erlangen. Kinder über 16 Jahre müssen einen eigenen Einbürgerungsantrag stellen. Die Eltern des Kindes müssen die Voraussetzungen für die Einbürgerung erfüllen (siehe unten). Für die Miteinbürgerung muss das Kind mindestens 3 Jahre in Deutschland gelebt haben und sich mündlich verständigen können.
7. Wie und wann kann ein Ausländer die deutsche Staatsangehörigkeit erwerben?
Ein ausländischer Staatsbürger kann durch Einbürgerung die deutsche Staatsangehörigkeit erlangen. Ein Ausländer, der das 16. Lebensjahr vollendet hat und sich in Deutschland niedergelassen hat, hat einen Anspruch auf Einbürgerung.
Er soll eingebürgert werden, wenn er sich seit wenigstens 8 Jahren rechtmäßig und gewöhnlich in Deutschland aufhält; zum Zeitpunkt der Einbürgerung eine Niederlassungserlaubnis, Aufenthaltserlaubnis oder eine Aufenthaltserlaubnis-EU besitzt, in der Lage ist sich und seine Angehörigen zu ernähren ohne Sozialhilfe oder ALG II zu beziehen, einen gewöhnlichen Wohnort oder ein Unterkommen nachweisen kann, über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt, die bisherige Staatsbürgerschaft aufgibt, keine bevorstehende Ausweisung vorliegt, nicht erheblich vorbestraft ist, sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes bekennt.
8. Was ist ein „Anspruch auf Einbürgerung“?
Deutscher Staatsbürger kann ein Ausländer, der das 16. Lebensjahr vollendet hat, in der Regel erst werden, wenn er seit acht Jahren in Deutschland lebt. Ein Anspruch auf Einbürgerung hat der Ausländer, wenn er bestimmte Voraussetzungen erfüllt.
9. Haben Asylberechtigte, die seit weniger als 8 Jahren in Deutschland leben, einen Anspruch auf Einbürgerung?
Einen Anspruch auf Einbürgerung hat ein Asylbewerber, der weniger als 8 Jahre in Deutschland lebt, nicht. Trotzdem kann er nach Ermessen eingebürgert werden. Ein Asylbewerber, der sich im Inland niedergelassen hat, kann auf seinen Antrag eingebürgert werden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Einbürgerung wenigstens 8 Jahre rechtmäßig und gewöhnlich in Deutschland aufhält; zum Zeitpunkt der Einbürgerung eine Niederlassungs- oder Aufenthaltserlaubnis besitzt; in der Lage ist, sich und seine Familienangehörigen auf Dauer zu ernähren, ohne Sozialhilfe oder ALG II zu beziehen; über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt; seine ausländische Staatsangehörigkeit aufgibt;handlungsfähig ist; straffrei ist und keinen Ausweisungsgrund zu verantworten hat; eine eigene Wohnung oder ein Unterkommen gefunden hat; sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes bekennt.
10. Was ist eine „Einbürgerung nach Ermessen“?
Die so genannte Ermessenseinbürgerung hat eine eigenständige Rechtsgrundlage. Im Vergleich zur Anspruchseinbürgerung wird sie seltener angewandt. Lediglich dann, wenn eine der Voraussetzungen der Anspruchseinbürgerung nicht erfüllt ist, wird auf die Ermessenseinbürgerung ausgewichen. Dies ist der Fall, wenn der Bewerber nicht im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis zum dauernden Aufenthalt oder einer Niederlassungserlaubnis ist.
Die Ermessenseinbürgerung sieht vor, dass bestimmte Personengruppen schon nach weniger als 8 Jahren eingebürgert werden können. Asylberechtigte und politische Flüchtlinge können nach 6 Jahren eingebürgert werden.
Ob eine Einbürgerung nach Ermessen möglich ist, entscheidet die zuständige Einbürgerungsbehörde.
11. Erhält man durch Heirat mit einem Deutschen automatisch die deutsche Staatsangehörigkeit?
Ein ausländischer Ehegatte eines Deutschen erhält nicht automatisch die deutsche Staatsangehörigkeit. Die deutsche Staatsangehörigkeit kann durch Einbürgerung erworben werden. Für die Einbürgerung ist es notwendig, dass die Eheschließung nach deutschem Recht gültig ist. Zum Zeitpunkt der Einbürgerung muss der ausländische Ehegatte seit mindestens 2 Jahren in einer stabilen ehelichen Gemeinschaft mit dem deutschen Ehepartner leben und insgesamt 3 Jahre in Deutschland gewohnt haben. Der ausländische Ehegatte muss sich ohne nennenswerte Probleme im Alltagsleben in deutscher Sprache ausdrücken können und sich zur freiheitlich demokratischen Grundordnung bekennen.
Auch ein Lebenspartner eines deutschen Staatsangehörigen kann unter den selben Bestimmungen eingebürgert werden, sofern die Lebensgemeinschaft offiziell angegeben, d.h. eingetragen ist.
12. Können Familienangehörige mit eingebürgert werden?
Minderjährige Kinder und Ehegatten können mit dem Einbürgerungsbewerber zusammen eingebürgert werden. Auch Kinder und Ehegatten müssen allerdings grundsätzlich die genannten Voraussetzungen für den Anspruch auf Einbürgerung erfüllen. Diese Familienangehörigen können jedoch nach Ermessen der Behörde mit dem Einbürgerungsbewerber zusammen eingebürgert werden, auch wenn sie sich noch nicht acht Jahre in Deutschland aufhalten. Über eine Miteinbürgerung von Ehegatten und Kindern eines Ausländers ohne Einbürgerungsanspruch entscheidet die Einbürgerungsbehörde nach Ermessen.
Ein Ehegatte soll bereits nach vier Jahren Aufenthalt in Deutschland mit eingebürgert werden, wenn die eheliche Lebensgemeinschaft seit mindestens zwei Jahren besteht, der Ehegatte über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt; es genügt die Fähigkeit, sich auf einfache Art mündlich verständigen zu können.
Ein minderjähriges Kind eines Einbürgerungsbewerbers soll mit eingebürgert werden, wenn
der einzubürgernde Elternteil für das Kind sorgeberechtigt ist und mit ihm in einer familiären Lebensgemeinschaft lebt; das Kind sich vor der Einbürgerung seit mindestens drei Jahren in Deutschland aufgehalten hat. Bei einem Kind, das das sechste Lebensjahr noch nicht vollendet hat, genügt in diesem Fall, wenn es unmittelbar vor der Einbürgerung sein halbes Leben in Deutschland verbracht hat; es sich ohne nennenswerte Probleme im Alltagsleben in deutscher Sprache mündlich verständigen und seine Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse gewährleistet ist.
Der Antrag auf Miteinbürgerung des Ehegatten beziehungsweise Kindes sollte gleichzeitig mit dem Antrag auf Einbürgerung des anderen Ehegatten beziehungsweise Elternteils gestellt werden. Die Miteinbürgerung muss jedoch unbedingt rechtzeitig vor der Einbürgerung des anderen Ehegatten beziehungsweise Elternteils beantragt werden.
13. Muss man für die Einbürgerung seine bisherige Staatsbürgerschaft aufgeben?
Ein Ausländer, der eingebürgert werden möchte, muss grundsätzlich seine bisherige Staatsangehörigkeit aufgeben.
Besitzt der Einbürgerungsbewerber jedoch die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder Europäischen Währungsgemeinschaft, mit dem Gegenseitigkeit besteht, dann muss die bisherige Staatsangehörigkeit nicht aufgegeben werden.
Gegenseitigkeit besteht mit den Ländern Belgien, Dänemark, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Großbritannien, Irland, Italien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Schweden, Slowakische Republik, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Ungarn, und Zypern.
In einigen anderen Fällen ist der Verzicht auf die bisherige Staatsangehörigkeit nicht möglich. Aus diesem Grund kann die ausländische Staatsangehörigkeit ausnahmsweise beibehalten werden (siehe Frage 14).
14. In welchen Fällen wird die doppelte Staatsbürgerschaft bei der Einbürgerung hingenommen?
Einige Staaten bürgern ihre Staatsbürger nicht aus. Andere Staaten erschweren die Ausbürgerung, sodass der Antragsteller die Ausbürgerung nicht durchsetzen kann.
In solchen Ausnahmefällen ist es möglich, bei der Einbürgerung die bisherige ausländische Staatsangehörigkeit beizubehalten. Man wird Mehrstaater. Mehrstaatigkeit bedeutet, dass eine Person zwei oder mehr Staatsangehörigkeiten gleichzeitig besitzt.
Mehrstaatigkeit wird ausnahmsweise hingenommen, wenn
Auf unverhältnismäßige Schwierigkeiten stößt die Entlassung bei Personen, die das 60. Lebensjahr vollendet haben, in folgenden Fällen:
Eine besondere Härte stellt die Ablehnung auf Einbürgerung insbesondere dann dar, wenn
Ob ein Ausnahmefall vorliegt, prüft und entscheidet die Einbürgerungsbehörde.
15. Werden Aufenthaltszeiten zum Zwecke eines Studiums für die Einbürgerung angerechnet ?
Bei einer Anspruchseinbürgerung gemäß § 10 Staatsangehörigkeitsgesetz wird ein rechtmäßiger und gewöhnlicher Aufenthalt von acht Jahren in Deutschland vorausgesetzt. Eine Aufenthaltserlaubnis, die zum Zweck des Studiums erteilt wird, begründet zwar einen rechtmäßigen Aufenthalt, aber ob die Zeiten des Studiums in die Zeiten des gewöhnlichen Aufenthaltes einzubeziehen sind, ist nicht eindeutig. Denn beim Aufenthalt für ein Studium handelt es sich um zweckgebundene Aufenthaltszeiten und um einen vorübergehenden Aufenthalt. Die Anrechnung von Aufenthaltszeiten zu Studienzwecken wird von den Bundesländern verschieden gehandhabt. Erfahrungsgemäß ist es in NRW und Niedersachsen möglich, die Zeiten einer Aufenthaltsbewilligung von insbesondere ehemaligen Studenten vorbehaltlos als gewöhnlichen Aufenthalt anzurechnen, wenn zum Zeitpunkt der Einbürgerung ein ausreichender Aufenthaltstitel vorliegt.
16. Wodurch kann man ausreichende Sprachkenntnisse nachweisen?
Eine Voraussetzung für die Einbürgerung ist der Nachweis ausreichender Deutschkenntnisse.
Die erforderlichen Sprachkenntnisse können unter anderem nachgewiesen werden:
Nähere Auskünfte über den Nachweis von Sprachkenntnissen erhalten Sie in der Info Nr. 10 „Nachweis über ausreichende Sprachkenntnisse“ oder bei Ihrer zuständigen Einbürgerungsstelle.
Können keine geeigneten Nachweise vorgelegt werden, besteht die Möglichkeit, im Rahmen des Einbürgerungsverfahrens den so genannten "Test Deutsch - B1" abzulegen.
17. Wo muss man den Einbürgerungsantrag einreichen?
Beratung und Formulare für einen Einbürgerungsantrag erhalten Sie bei der Einbürgerungsstelle oder Ausländerbehörde Ihres Wohnortes.
18. Was kostet die Einbürgerung?
Die Einbürgerung ist gebührenpflichtig.
Gebührentabelle
Aus persönlichen finanziellen Gründen kann eine Gebührenermäßigung oder Gebührenbefreiung beantragt werden.
19. Welche Unterlagen benötigt man für die Einbürgerung?
Welche Unterlagen Sie persönlich vorlegen müssen, teilt Ihnen die örtliche Ausländerbehörde mit. In der Regel zählen hierzu die unter Punkt 23 aufgelisteten Dokumente und Anträge.
20. Wie lange dauert die Bearbeitung des Einbürgerungsantrages?
Eine genaue Angabe der Bearbeitungszeit ist nicht möglich. Dies hängt insbesondere von der Vollständigkeit der eingereichten Unterlagen ab. Wenn alle Unterlagen vollständig sind, ist von einer vier bis sechs monatigen Bearbeitungszeit auszugehen. In einigen Fällen sind Wartezeiten bis zu 2 Jahre möglich. Denn der Einbürgerungsantrag durchläuft verschiedene Behörden. Vor der Entscheidung werden in der Regel folgende Behörden um Stellungnahmen gebeten:
Es handelt sich um alle Behörden, die zu den einzelnen Einbürgerungsvoraussetzungen Auskunft geben können (und müssen), dazu können in Einzelfällen die Krankenkasse oder der Rentenversicherungsträger gehören.
Welche Unterlagen darüber hinaus erforderlich sind, hängt vom Einzelfall ab. Man sollte sich frühzeitig von der Einbürgerungsbehörde darüber beraten lassen, welche Unterlagen im Einzelfall vorgelegt werden müssen.
21. Wer ist Deutscher?
Deutscher im Sinne des Staatsangehörigkeitsgesetzes ist, wer die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt.
22. Was ist das Optionsmodell und wie sieht die Praxis des Optionsmodells aus?
Das Gesetz: „Durch Geburt ist ein Kind deutscher Staatsangehöriger, wenn ein Elternteil zu diesem Zeitpunkt im Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit ist“ (§ 4 Abs. 1 StAG).
Auch wenn beide Elternteile nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen, erwirbt ein Kind nach dem sogenannten Optionsmodell (seit dem 01.01.2000) die deutsche Staatsangehörigkeit in den Fällen des § 4 Abs. 3 StAG, wenn
* „sich ein Elternteil seit 8 Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und
* seit drei Jahren im Besitz einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis oder einer Aufenthaltsberechtigung (ab 01.01.2005: Niederlassungserlaubnis)“ ist.
Kinder, die auf diese Weise die deutsche Staatsangehörigkeit erworben haben, besitzen in der Regel mindestens eine weitere Staatsangehörigkeit. Im Alter zwischen 18 und 23 Lebensjahren müssen diese Kinder gegenüber der Behörde erklären (Optionspflicht, Erklärungszwang), ob sie die deutsche Staatsangehörigkeit behalten wollen oder die andere Staatsangehörigkeit vorziehen.
Im Klartext: Bei den Optionspflicht-Kindern besteht die Mehrstaatigkeit nur vorübergehend, da sich diese Personen zwischen ihrem 18. und 23. Lebensjahr entweder für die deutsche oder die ausländische Staatsangehörigkeit entscheiden müssen.
Ferner werden mit dem Optionsmodell die Kinder aus Nicht-EU-Ländern schlechter als ihre Eltern gestellt und es ist extrem unpraktikabel. „Indem die Optionskinder bei der Einbürgerung zunächst von den Herkunftsstaaten ihrer Eltern abhängig gemacht werden, wirkt es desintegrierend“, so etwa der Migrationsforscher Dietrich Thränhardt. Aufgrund der Anbindung des Herkunftsstaates der Eltern mit der Einbürgerung der Kinder entsteht für diese eine schwierigere Situation als die der Eltern. Diese EU-Optionskinder sind eher noch weniger motiviert als die Elterngeneration.
Das Optionsmodell erlaubt den jugendlichen Einbürgerungsbewerbern mit Eltern ausländischer Herkunft nicht mehr, beide Staatsbürgerschaften zu behalten. Anders sieht es bei denjenigen Jugendlichen aus, bei denen mindestens ein Elternteil sich eingebürgert hat.
Eine Entscheidung für die eine oder andere Staatsbürgerschaft fällt für die Gruppe der Heranwachsenden nicht einfach, da weder eine besondere Bindung an den Herkunftsstaat der Eltern besteht, noch eine ausdrückliche Identifikation mit der Bundesrepublik Deutschland erfolgt ist.
Das ABE hattte aus diesem Grund im Jahr 2007 für damalige Kampagne „Einbürgerung für mehr Demokratie und Gerechtigkeit“ Jugendliche und Kinder mit Migrationshintergrund auf die Plakate gestellt und sie gleichzeitig als Zielgruppe ausgewählt.
23. Wie läuft das Einbürgerungsverfahren ab?
Für dieses Verfahren brauchen Sie etwas Geduld: Vom Tag der Antragstellung bis zur Aushändigung der Einbürgerungszusicherung können rund zwei Jahre vergehen.
1. Antrag
Zuerst müssen Sie einen Antrag auf Einbürgerung stellen. Bei Ihrer Einbürgerungsbehörde bekommen Sie Antragsformulare und ein Merkblatt. Das Antragsformular müssen Sie ausfüllen und mit den erforderlichen Unterlagen bei der Einbürgerungsbehörde abgeben. Nun prüft die Behörde Ihre Unterlagen. Wer das 16. Lebensjahr vollendet hat, kann den Antrag selbst stellen.
Notwendige Unterlagen:
Bei Antrag über §9 StAG (Ehegatteneinbürgerung), zusätzlich: Staatsangehörigkeit des Ehegatten, angemessene Absicherung gegen Krankheit und Pflegebedürftigkeit, mindestens 24-monatige Beitragszahlung in die Rentenversicherung.
Bei Selbständigkeit: Nachweise, dass das Unternehmen seit mindestens drei Jahren besteht
2. Einbürgerungszusicherung
Wenn die Behörde Ihrem Antrag zustimmt, dann erhalten Sie zunächst eine schriftliche Einbürgerungszusicherung.
3. Entlassung aus der bisherigen Staatsangehörigkeit
Nun erst können Sie sich um die Entlassung aus Ihrer bisherigen Staatsangehörigkeit kümmern. Das müssen Sie selbst tun und alle Formalitäten, die Ihr Herkunftsland verlangt, selbst erledigen.
Sehr wichtig:
Wir empfehlen Ihnen, sich alle drei Monate über den Fortgang dieses Verfahrens bei Ihrem Konsulat/Ihrer Botschaft zu erkundigen. Machen Sie dieses schriftlich und heben Sie bitte alle Kopien des Entlassungsverfahren auf.
Das kann sehr hilfreich sein, weil Sie ausnahmsweise Ihre alte Staatsangehörigkeit behalten dürfen, wenn Ihr Herkunftsland unverhältnismäßig lange braucht (mehr als zwei Jahre).
4. Einbürgerungsurkunde
Sobald Sie aus Ihrer bisherigen Staatsangehörigkeit entlassen worden sind, erhalten Sie Ihre Einbürgerungsurkunde. Mit der Urkunde wird Ihnen die deutsche Staatsangehörigkeit verliehen.
5. Beantragung und Erhalt des deutschen Passes
Gehen Sie nun mit Ihrer Einbürgerungsurkunde zu Ihrem Einwohnermeldeamt und beantragen Sie dort Ihren deutschen Pass. Ihren Pass erhalten Sie dann ein paar Wochen später.
Ab Frage 24 sind Fragen und Antworten vom Bundesverwaltungsamt übernommen.
24. Beibehaltung: Was versteht man unter Beibehaltung?
Wer eine fremde Staatsangehörigkeit annimmt, verliert automatisch die deutsche Staatsangehörigkeit. "Beibehaltung" heißt das Verfahren, dass es ermöglicht eine fremde Staatsangehörigkeit anzunehmen und weiter Deutsche/r zu bleiben, also die deutsche Staatsangehörigkeit beizubehalten.
Übrigens: Wer seit dem 28.08.2007 die Staatsangehörigkeit eines EU-Staates oder der Schweiz annimmt, verliert die deutsche Staatsangehörigkeit nicht mehr. In diesen Fällen ist daher auch keine Beibehaltungsgenehmigung erforderlich.
25. Kann ich die deutsche Staatsangehörigkeit behalten, wenn ich eine andere Staatsangehörigkeit annehme?
Seit dem 28.08.2007 bleiben Sie ohne weiteres Deutsche/r, wenn Sie die Staatsangehörigkeit eines EU-Staates oder der Schweiz annehmen.
In jedem anderen Fall gilt: Wenn Sie mit der Einbürgerung in dem anderen Staat die deutsche Staatsangehörigkeit nicht verlieren möchten, benötigen Sie eine Beibehaltungsgenehmigung. Diese Genehmigung müssen Sie im Zeitpunkt der Einbürgerung besitzen, das heißt: Die Urkunde muss bei Ihnen oder Ihrem Bevollmächtigten angekommen und darf noch nicht abgelaufen sein.
26. Welche Voraussetzungen müssen gegeben sein, um die deutsche Staatsangehörigkeit beizubehalten?
Eine Beibehaltungsurkunde kann erteilt werden, wenn Sie Bindungen an Deutschland und nachvollziehbare Gründe für den Erwerb der anderen Staatsangehörigkeit haben. Außerdem wird geprüft, ob der andere Staat die mehrfache Staatsangehörigkeit zulässt.
27. Wie und wo kann ich die Beibehaltungsgenehmigung beantragen?
Der Antrag kann formlos erfolgen. Empfehlenswert ist es, den Antragsvordruck auf unserer Internetseite zu nutzen. Den Antrag reichen Sie bitte bei der für Sie zuständigen deutschen Auslandsvertretung (deutsche Botschaft oder deutsches Generalkonsulat) ein.
28. Wie lange dauert die Bearbeitung eines Beibehaltungsantrages?
Die Bearbeitung dauert in der Regel ca. 3 Monate, wenn die Unterlagen vollständig eingereicht wurden.
Diese Angabe gilt ab dem Eingang des Antrags beim Bundesverwaltungsamt. Bitte berücksichtigen Sie zusätzliche Bearbeitungszeiten bei der Auslandsvertretung sowie Zeiten des Postlaufes.
29. Gilt die Beibehaltungsurkunde bereits ab Ausstellung?
Die Genehmigung zur Erteilung der Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit ist ein Verwaltungsakt und muss daher bekannt gegeben werden, um wirksam zu sein. Die Bekanntgabe erfolgt entweder durch persönliche Aushändigung in der Auslandsvertretung oder durch Zusendung per Post. Sie ist erst gültig, wenn Sie (oder eine von Ihnen bevollmächtigte Person) sie in Händen halten.
30. Was muss ich nach Erhalt der Beibehaltungsurkunde tun?
Es liegt in Ihrem Interesse nach erfolgter Einbürgerung dem Bundesverwaltungsamt einen Nachweis zu übersenden, aus dem hervorgeht, wann die Einbürgerung rechtskräftig wurde (z.B. Kopie der Einbürgerungsurkunde). So kann das Bundesverwaltungsamt bei späteren Anfragen bestätigen, dass Sie trotz Erwerb einer fremden Staatsangehörigkeit die deutsche Staatsangehörigkeit nicht verloren haben.
31. Einbürgerung ehemaliger Deutscher: Ich war früher Deutsche/r und möchte es jetzt wieder werden. Wie gehe ich vor?
Ehemalige Deutsche haben besondere Vergünstigungen beim Zuzug nach Deutschland. Nähere Auskünfte hierzu erteilt Ihre Auslandsvertretung oder die zuständige Ausländerbehörde in Deutschland. Wenn Sie sich dann längere Zeit wieder in Deutschland aufgehalten haben, kommt eine Einbürgerung vom Inland her in Betracht. Für dieses Verfahren sind die Einbürgerungsbehörden der Bundesländer zuständig.
Eine Einbürgerung ehemaliger Deutscher vom Ausland her kann nur in seltenen Ausnahmefällen in Betracht kommen. Siehe hierzu auch FAQ: Warum ist die Ermessenseinbürgerung vom Ausland her so selten) oder auf unserer Internetseite unter Ermessenseinbürgerung.
Für ehemalige Deutsche, die die Staatsangehörigkeit eines EU-Staates oder der Schweiz besitzen, gelten bestimmte Einbürgerungserleichterungen.
Damit Ihnen keine unnötigen Kosten entstehen, lassen Sie sich bitte vorab zu den Erfolgsaussichten vom Bundesverwaltungsamt beraten (Tel.-Nr. +49 221 758 4485).
32. Ich möchte als ehemalige Deutsche / ehemaliger Deutscher wieder nach Deutschland zurückkehren. Benötige ich hierfür die deutsche Staatsangehörigkeit?
Nein. Als ehemaliger Deutscher können Sie einen Aufenthaltstitel für Deutschland erhalten, der es Ihnen ermöglicht, in Deutschland zu leben und zu arbeiten. Eine Einbürgerung können Sie dann später vom Inland beantragen. Ehemalige Deutsche können auch nach einer erheblich kürzeren Aufenthaltszeit als 8 Jahre eingebürgert werden.
Bitte informieren Sie sich ggf. bei Ihrer Auslandsvertretung oder bei der zuständigen Ausländerbehörde in Deutschland.
33. Meine Mutter / Großmutter bzw. mein Vater / Großvater ist bzw. war deutscher Staatsangehöriger. Besteht für mich die Möglichkeit, ebenfalls die deutsche Staatsangehörigkeit zu erhalten? Beantrage ich eine Feststellung (Staatsangehörigkeitsausweis) oder eine Einbürgerung?
Wenn Sie nicht genau wissen, ob Sie die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen, sollte dies zunächst durch ein Feststellungsverfahren (Staatsangehörigkeitsausweis) geklärt werden. Steht bereits fest, dass Sie die deutsche Staatsangehörigkeit nicht besitzen, können Sie direkt ein Einbürgerungsverfahren beantragen.
Bitte beachten Sie, dass Ermessenseinbürgerungen für Personen aus dem Ausland nur in Ausnahmefällen möglich sind.
34. Ich habe Bezug zu Deutschland (z.B. Sprachkenntnisse, frühere Aufenthalte, Verwandte) und würde gerne in Deutschland leben. Hat ein Einbürgerungsantrag vom Ausland her Aussicht auf Erfolg?
Nein. Wer im Ausland wohnt und Deutscher werden möchte, muss in der Regel zunächst für einige Jahre nach Deutschland ziehen und von hier aus die Einbürgerung betreiben. Ausnahmen sind nur möglich, wenn Ihre berufliche Tätigkeit im Ausland bzw. die berufliche Tätigkeit Ihres Ehegatten im öffentlichen Interesse liegt, (z.B. Ehegatten von Diplomaten).
35. Ich werde in Kürze für längere Zeit ins Ausland ziehen. Mein Einbürgerungsverfahren in Deutschland ist noch nicht abgeschlossen. Was muss ich beachten?
Teilen Sie der bisher für Sie zuständigen Einbürgerungsbehörde Umzugstermin und künftige Anschrift mit. Die Behörde wird dann die Einbürgerungsakte an das Bundesverwaltungsamt abgeben. Hier wird geprüft, ob die Voraussetzungen für eine Einbürgerung vom Ausland vorliegen. Sie müssen mit einer Ablehnung des Antrags rechnen.
Wenn Sie später nach Deutschland ziehen möchten, sollten Sie bei Ihrer Ausländerbehörde erfragen, ob Ihr Aufenthaltsstatus erhalten bleiben kann. Möglicherweise können Sie Ihr Einbürgerungsverfahren nach Ihrer Rückkehr vom Inland her weiter betreiben.
36. Behält meine Einbürgerungszusicherung ihre Gültigkeit, wenn ich ins Ausland ziehe?
Nein. Für das Einbürgerungsverfahren vom Ausland gelten andere Voraussetzungen als vom Inland. Daher werden die Voraussetzungen für eine Einbürgerung erneut geprüft. Dies kann mit einer ablehnenden Entscheidung enden. Unternehmen Sie daher keine weiteren Schritte zur Ihrer Entlassung aus der bisherigen Staatsangehörigkeit.
37. Sind deutsche Sprachkenntnisse für eine Einbürgerung vom Ausland erforderlich?
Ja. Deutsche Sprachkenntnisse sind durch Vorlage eines Sprachzertifikates Deutsch (B 1 GER) oder seit 2009 Deutsch-Test für Zuwanderer (DTZ) [Seit dem 1. Juli 2009 gibt es nämlich der Deutsch-Test für Zuwanderer (DTZ) von der telc GmbH] oder durch ein gleichwertiges oder höheres Sprachdiplom nachzuweisen. Deutsche Sprachkenntnisse können ggf. auch durch Zeugnisse einer Schul- oder Berufsausbildung in Deutschland nachgewiesen werden.
38. Gilt der Einbürgerungstest auch für Antragsteller, die im Ausland leben?
Ja. Ab dem 01.09.2008 muss jeder, der eingebürgert werden will, seine Kenntnisse über Rechts- und Gesellschaftsordnung und die Lebensverhältnisse in Deutschland nachweisen d.h. Einbürgerungstest belegen.
(Details zum Einbürgerungstest finden Sie auf der ABE-Website, abrufbar im Downloadbereich)
39. Kann ich den Einbürgerungstest selber im Ausland durchführen?
Nein. Dieser Test wird vom Bundesverwaltungsamt veranlasst und zwar nur dann, wenn eine Einbürgerung bevorsteht und das Bundesverwaltungsamt für die Prüfung des Einbürgerungsantrages zuständig ist.
40. Feststellung: Was versteht man unter Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit?
In einem förmlichen Verfahren wird geprüft, ob Sie die deutsche Staatsangehörigkeit bereits besitzen, z.B. durch Abstammung von deutschen Eltern. Ist das der Fall, erhalten Sie einen Staatsangehörigkeitsausweis.
41. Ich habe aus dem Ausland einen Antrag auf Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit gestellt. Mittlerweile wohne ich aber in Deutschland. Was passiert mit meinem Antrag?
Bitte teilen Sie dem Bundesverwaltungsamt mit, welche Anschrift Sie aktuell haben und seit wann Sie in Deutschland wohnen. Wir geben Ihren Antrag dann entweder an die zuständige Behörde ab oder bearbeiten den Antrag in Abstimmung mit der anderen Behörde zu Ende.
Wenn Sie sich nur vorübergehend in Deutschland aufhalten (z.B. Studium/Ausbildung, Besuch, kurzfristige Aufenthalte von unter einem halben Jahr), bleibt das Bundesverwaltungsamt zuständig.
42. Verzicht und Entlassung: Worin besteht der Unterschied zwischen dem Verzicht auf die deutsche Staatsangehörigkeit und der Entlassung aus der deutschen Staatsangehörigkeit?
Besitzen Sie neben der deutschen noch eine weitere Staatsangehörigkeit? Dann können Sie auf die deutsche Staatsangehörigkeit verzichten; für bestimmte Personen- oder Berufsgruppen (z.B. Wehrpflichtige, Richter, Beamte) können Ausnahmen gelten. Das Verfahren ist kostenfrei.
Die Entlassung kommt in Betracht, wenn Sie eine andere Staatsangehörigkeit erwerben und deshalb die deutsche Staatsangehörigkeit ablegen möchten. Das Verfahren ist gebührenpflichtig.
Sollten Sie jedoch neben der anderen (fremden) Staatsangehörigkeit die deutsche Staatsangehörigkeit behalten wollen, müssen Sie vor der Beantragung der anderen Staatsangehörigkeit im Besitz einer gültigen Beibehaltungsgenehmigung sein. Weitere Informationen erhalten Sie auf unserer Internetseite zur Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit.
43. Wie kann man auf die deutsche Staatsangehörigkeit verzichten oder sich entlassen lassen?
Bitte stellen Sie den entsprechenden Antrag bei Ihrer deutschen Auslandsvertretung. Antragsformulare und weitere Informationen zum Verfahren sind auf unseren Internetseiten eingestellt unter Entlassung bzw. Verzicht.
44. Heimatgemeinde: Ich wohne dauerhaft im Ausland, bin aber in Deutschland noch melderechtlich in meiner Heimatgemeinde/ -stadt erfasst. An wen muss ich mich mit meiner staatsangehörigkeitsrechtlichen Frage wenden? Das Bundesverwaltungsamt oder meine Heimatgemeinde/ -stadt?
Auf eine inländische melderechtliche Erfassung kommt es nicht an. Die Zuständigkeit für Ihren Antrag richtet sich allein nachdem tatsächlichen Aufenthalt. Leben Sie im Ausland, so wenden Sie sich an das Bundesverwaltungsamt.
Bei minderjährigen Kindern (bis16 Jahre) kommt es auf den dauernden Aufenthalt der Eltern an. Hat mindestens einsorgeberechtigter Elternteil seinen dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet, so ist die dortige örtliche Staatsangehörigkeitsbehörde zuständig.
45. Deutsche Vorfahren: Ich möchte für mich ein Staatsangehörigkeitsverfahren durchführen und bin auf der Suche nach Angaben zu meinen deutschen Vorfahren. Können Sie mir weiterhelfen und kostet das etwas?
Sie können eine Anfrage an die Staatsangehörigkeitsdatei (STADA) des Bundesverwaltungsamtes richten (E-Mail:staatsangehörigkeit@bva.bund.de).
Sie erhalten dann Auskunft darüber, ob über die von Ihnen genannten Vorfahren Informationen zur Staatsangehörigkeit vorliegen und welcher Art diese sind.
Die Anfrage ist gebührenfrei.
46. Kann ich gegen meinen Willen die deutsche Staatsangehörigkeit verlieren?
Ja! Das deutsche Staatsangehörigkeitsrecht kennt mehrere Konstellationen, unter denen Sie den "automatischen" Verlust Ihrer deutschen Staatsangehörigkeit herbeiführen können. Der Verlust kann jedoch nur eintreten, wenn sie hierdurch nicht staatenlos werden.
In folgenden Fällen verlieren Sie ohne jede weitere Erklärung - also im Zweifel auch gegen Ihren Willen - Ihre deutsche Staatsangehörigkeit:
* Erwerb einer anderen Staatsangehörigkeit auf Antrag: Wenn Sie durch Ihre Willenserklärung (z.B. Einbürgerungsantrag) Staatsbürger eines anderen Landes werden, geht ihre deutsche Staatsangehörigkeit verloren.
Etwas anderes gilt, wenn Sie seit dem 28.08.2007 die Staatsangehörigkeit eines EU-Staates oder der Schweiz erwerben oder erworben haben. In diesem Fall tritt kein Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit ein.
Weitere Informationen können Sie dem Merkblatt zum Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit bei Erwerb einer fremden Staatsangehörigkeit entnehmen.
Sie möchten sich in einem anderen Land (außer EU, Schweiz) einbürgern lassen und weiter Deutsche/r sein? Dann beantragen Sie die Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit.
* Freiwilliger Eintritt in die Streitkräfte oder vergleichbare bewaffnete Verbände eines anderen Staates. Der Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit tritt aber nur ein, wenn Sie neben der deutschen auch die Staatsangehörigkeit des anderen Landes besitzen. Zudem muss es sich um eine freiwillige Verpflichtung handeln und nicht um den Grundwehrdienst.
Der Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit tritt nicht ein, wenn der Bundesminister der Verteidigung seine Zustimmung erteilt hat oder ein zwischenstaatlicher Vertrag die Verpflichtung in der fremden Streitmacht erlaubt.
* Adoption durch einen Ausländer. Der Verlust tritt nur ein, wenn das minderjährige Kind durch die Adoption die Staatsangehörigkeit der "neuen Eltern" erwirbt und nach der Adoption keine Verwandtschaft mehr zu einem deutschen Elternteil besteht.
47. Wo erhalte ich Informationen, wenn ich Fragen zur Zuwanderung nach Deutschland habe?
Das Bundesministerium des Innern hat die Erstinformation "Willkommen in Deutschland" in verschiedenen Sprachen herausgegeben. Sie ist unter www.bmi.bund.de kostenlos erhältlich. Allgemeine Informationen über Deutschland erhalten Sie bei Ihrer Auslandsvertretung oder im Internet, z.B. unter www.deutschland.de, www.tatsachen-ueber-deutschland.de oder www.bund.de.
...und selbstverständlich auch über dieses Portal.
Das ABE-Team wünscht Ihnen viel Glück und Erfolg!